Monatskarten für Auszubildende/Schüler
Nicht vergessen: Abo verlängern!
Das Abo muss jedes Jahr durch Vorlegen des gültigen Schülerausweises oder einem Schreiben von Ausbildungsbetrieb (nicht älter als 30 Tage) oder eine Bescheinigung über ein Praktikum/Volontariat am S-Bahn-Schalter verlängert werden.
Die Monatskarten für Auszubildende und Schüler sind persönliche Zeitkarten. Sie sind nicht übertragbar.
Monatskarten für Auszubildende/Schüler werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00 Uhr des Tages des folgenden Monats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats Februar.
Monatskarten für Auszubildende/Schüler können auch für den Kalendermonat, der auf der Wertmarke bzw. dem Wertabschnitt mit Monat und Jahr bezeichnet ist ausgegeben werden. Sie gelten vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 0:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr.
Persönliche Zeitkarten bestehen (soweit keine Ausnahme festgelegt wird) aus einer VBB-Kundenkarte mit dazugehöriger Wertmarke bzw. dazugehörigem Wertabschnitt, Lichtbild und ggf. einer Gültigkeitsbefristung. Sie sind nur gültig, wenn die VBB-Kundenkarte mit Vor- und Zunamen versehen ist und die Nummer der VBB-Kundenkarte in den Wertabschnitt übertragen bzw. vom Inhaber in das vorgesehene Feld der Wertmarke eingetragen wurde. Monatskarten für Auszubildende/Schüler sind generell mit einem Lichtbild zu versehen.
Persönliche Zeitkarten werden zu dem auf der VBB-Kundenkarte angegebenen Zeitpunkt ungültig. Sie verlieren darüber hinaus ihre Gültigkeit mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind.
Monatskarten für Auszubildende/Schüler erhalten:
- schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahre
- nach Vollendung des 15. Lebensjahres
- Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landesvolkshochschulen.
- Personen, die private Schulen (Ersatzschulen, Ergänzungsschulen) oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter (1) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
- Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
- Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
- Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
- Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
- Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
- Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten,
- für die Teilbereiche AB des Tarifbereichs Berlin jedoch nur, sofern die Ausbildung in Berlin oder Brandenburg mindestens ein Halbjahr bzw. ein Semester lang 20 Wochenstunden umfasst.
Die Auszubildenden haben bei Abgabe des Antrages im Verkehrsunternehmen ihren Ausbildungsvertrag, gegebenenfalls mit Nachträgen, sowie ein Personaldokument vorzulegen.
Berufstätige, Berufspraktikanten und Auszubildende, die Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch, Band III, (SGB III), beziehen, sowie Personen, die sich in einem Referendariat befinden, erhalten keine Monatskarten für Auszubildende / Schüler. Dies gilt auch für Personen, die Lehrgänge, Nachhilfekurse oder Sprachenschulen besuchen.
Die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Monatskarten für Auszubildende/Schüler wird längstens für ein Jahr nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt und kann von der fristgerechten Abgabe und einem ordnungsgemäßen Ausfüllen besonderer Erhebungsunterlagen abhängig gemacht werden, sofern die Erhebung das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zur Grundlage hat.
Studierenden müssen den Studierendenausweis mit gültigem Semesterstempel oder die gültige Semesterkarte vorlegen. Für jedes Semester ist die Monatskarte für Auszubildende/Schüler neu zu beantragen. Studierende der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege benötigen zusätzlich zum Studierendenausweis einen Antrag.
Tarifübersicht - Monatskarten für Azubi/Schüler
| Zahlweise | Berlin AB | Berlin BC | Berlin ABC | Berlin ABC |
Berlin ABC |
|---|---|---|---|---|---|
| Monat (Einzelkauf) | 53,00 | 57,00 | 68,50 | 89,00 | 110,00 |
| Abo (monatlich) | 41,67* | 46,25 | 56,00 | 72,50 | 91,67* |
| Jahr | - | - | - | 863,30 | 1067,00 |
| * Die dargestellten Raten werden elf Monate berechnet, die 12. Rate gleicht die entstehenden Rundungsdifferenzen aus. Alle Preise in Euro. Angaben ohne Gewähr. | |||||

