Seit dem 29. Juli 2009 gelten mit dem neuen Fahrgastrechtegesetz einheitliche Fahrgastrechte in Deutschland. In allen Zügen, von der S-Bahn bis zum ICE und unabhängig vom Eisenbahnunternehmen, erhalten Sie die gleichen Rechte. Diese gelten auch für Fahrten mit Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, die Sie mit einer Fahrkarte benutzen.


Hier finden Sie alle Informationen zu Ihren Entschädigungsansprüchen bei Zugverspätungen, verpassten Anschlüssen oder ausgefallenen Zügen:

 


Was ist unter Fahrgastrechten zu verstehen?

Mit den neuen Regelungen haben Sie künftig bei allen Eisenbahnverkehrsunternehmen die gleichen Rechte auf Entschädigung, falls Ihr Zug sich verspätet oder ausfällt.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen der Fahrgastrechte?

Grundlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und das Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146).
Am 29.Juli 2009 tritt das  Gesetz über die einheitlichen Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Kraft.

Gelten die Fahrgastrechte auch im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB)?

Die Fahrgastrechte gelten innerhalb des VBB, sofern eine Verspätung oder ein Zugausfall durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen verursacht worden ist. Die Regelungen sind nur für den Teil der tatsächlichen oder geplanten Fahrt mit dem Eisenbahnunternehmen wirksam.

Welche Eisenbahnverkehrsunternehmen gibt es im VBB?

Innerhalb des VBB werden Verkehrsleistungen durch die:

erbracht.

Warum habe ich bei Verspätungen oder Ausfällen von Bus, Straßenbahn und U-Bahn keine Ansprüche?

Die Fahrgastrechte für die Beförderung mit den anderen Verkehrsmitteln (Straßen- und U-Bahnen, Omnibusse und Fähren) sind derzeit noch nicht gesetzlich geregelt.

Wo kann ich mich über die Fahrgastrechte genauer informieren?

Die Fahrgastrechte sind im Gemeinamen Tarif der im Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen, Teil A (Beförderungsbedingungen), §17 (Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und ggf. daraus resultierenden Anschlussversäumnissen) veröffentlicht.

Was muss ich bei Fahrten über den VBB hinaus beachten?

Für Fahrten über den VBB hinaus gelten die Regelungen zu den Fahrgastrechten aus den Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG [Beförderungsbedingungen Personenverkehr (BB P), Tfv 600/A].

Wann habe ich keinen Anspruch auf Entschädigung bzw. Erstattung?

Der Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch besteht gesetzlich nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist und Sie über die Ursachen rechtzeitig unterrichtet wurden oder die Ursachen offensichtlich waren:

Eine Erstattung oder Entschädigung des VBB-Fahrausweises kann nur erfolgen, wenn keine Fahrtalternativen vorhanden waren oder die Verspätung zum Zeitpunkt des Fahrausweiserwerbs noch nicht bekannt war.

In welchen Fällen habe ich Anspruch auf Entschädigungen und wie hoch sind diese?

Der Entschädigungsbetrag wird auf volle fünf Cent aufgerundet. Der Auszahlungsbetrag für eine Entschädigung muss mindestens 4,00 EUR betragen. Fahrpreisentschädigungen unter diesem Betrag werden nicht ausgezahlt.

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung, wenn

Wie wird die absehbare Verspätung ermittelt?

Wann vernünftigerweise mit einer Ankunftsverspätung am Zielort zu rechnen ist, richtet sich nach objektiver Beurteilung, insbesondere der Aushangfahrpläne und ausgehängten Informationen über Fahrplanänderungen an Stationen und Bahnhöfen, elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und an Stationen und Bahnhöfen, Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen und verfügbaren Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien.

Wie mache ich meinen Anspruch geltend?

Sofern Sie ausschließlich mit der Berliner S-Bahn unterwegs waren, richten Sie Ihre Entschädigungs- bzw. Erstattungsforderungen zusammen mit den notwendigen Unterlagen und Belegen (Fahrausweise, Bescheinigungen etc.) formlos direkt an uns:

S-Bahn Berlin GmbH
Fahrgastrechte
Invalidenstr. 19
10115 Berlin

Haben Sie mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt, reichen Sie Ihren Entschädigungsantrag bitte beim Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main ein. Die Erstattung oder Entschädigung wird mit einem einheitlichen Fahrgastrechte-Formular zusammen mit den notwendigen Unterlagen und Belegen (Fahrausweise, Bescheinigung Kundenbetreuer, etc.) beantragt.

Wo ist das Fahrgastrechte-Formular erhältlich?

Das Fahrgastrechte-Formular erhalten Sie in unseren Fahrkartenausgaben und Kundenzentren, bei den Kundenbetreuern in den Regionalzügen, an den in den Bahnhöfen befindlichen ServicePoints der Deutschen Bahn und im VBB-InfoCenter. Gerne senden wir Ihnen das Formular zu. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
 
Tel.: 030 297-43333
Fax: 030 284453-6333
E-Mail: kundenbetreuung@s-bahn-berlin.de

Im Internet ist das Fahrgastrechte-Formular auch online unter www.bahn.de/fahrgastrechte verfügbar.

Muss ich Fristen beachten?

Sie müssen Ihren Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend machen. Es ist empfehlenswert, bei Einzelfahrausweisen den Anspruch unmittelbar geltend zu machen. Bei Fahrausweisen, die mindestens einen Tag Gültigkeit haben, reichen Sie die Entschädigungsanträge gesammelt ein:

Fahrausweise mit einer Gültigkeit bis zu einem Monat (Tageskarten, 7-Tage-Karten und Monatskarten) reichen Sie nach Ablauf der Gültigkeit ein. Fahrausweise mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat (Jahreskarten und Abonnements) reichen Sie ein, sobald der Entschädigungsanspruch mindestens 4,00 EUR beträgt.

Unter welchen Bedingungen kann ich auch Züge des Fernverkehrs nutzen?

Sie dürfen innerhalb des VBB die Züge des Fernverkehrs nutzen, wenn für Ihre geplante Fahrt eine Verspätung von mindestens 20 Minuten absehbar ist und Sie diese Verspätung dadurch mindern können.

Sie haben dann Anspruch auf die Erstattung des Aufpreises zum Fernverkehrstarif, den Sie bezahlt haben. Im Verbundgebiet betrifft dies die Strecken:

Für Fernverkehrszüge, in denen der VBB-Tarif anerkannt wird, entstehen keine Zusatzkosten.

Sie besitzen eine Monatskarte und bereits zum Monatsanfang trat eine Verspätung auf, so dass Sie jetzt den Antrag stellen möchten. Sie benötigen jedoch Ihren Fahrausweis noch. Was ist zu tun?

Monatskarten reichen Sie bitte erst nach Ablauf der Gültigkeit unter Angabe aller Verspätungsfälle ein. Wenn Sie das Fahrgastrechte-Formular verwenden, brauchen Sie die persönlichen Daten nur im ersten Formular vollständig einzutragen. Für jeden Verspätungsfall verwenden Sie ein separates Formular. Weitere Details entnehmen Sie den Informationen auf der Rückseite des Fahrgastrechte-Formulars.

Was sind „wiederholte Verspätungen“?

Sie haben Anspruch auf Entschädigung bei Fahrausweisen, die mindestens einen Tag Gültigkeit haben, wenn Sie im Gültigkeitszeitraum Ihres Fahrausweises wiederholt, d.h. mindestens drei Mal, Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten haben.


Beispiel: Innerhalb des Gültigkeitszeitraumes Ihres Fahrausweises sind Sie zweimal über 120 Minuten und einmal über 60 Minuten verspätet am Ziel eingetroffen. Die Verspätungsursache hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vertreten. Es trat eine wiederholte Verspätung ein, für die ein Entschädigungsanspruch besteht.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Bei vollständig eingereichten Anträgen erfolgt die Bearbeitung innerhalb von einem Monat.

Ich bin mit der Entscheidung und/ oder mit der Bearbeitung durch das Servicecenter Fahrgastrechte nicht zufrieden. Wohin kann ich mich wenden?

Wenn Sie mit der Bearbeitung einmal nicht zufrieden sein sollten, wenden Sie sich nochmals an das Servicecenter Fahrgastrechte und erheben Einspruch. Anschließend steht Ihnen die Einschaltung eines Schlichters frei.

Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen können Sie die Schlichtungsstelle Nahverkehr Berlin/Brandenburg/Sachsen- Anhalt, (Postfach 12 06 26, 10596 Berlin, Fax: 030 - 3999 32-17, kontakt@ schlichtungsstelle-nahverkehr-ost.de) kontaktieren. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn Ihrer schriftlichen Beschwerde nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde bzw. eine andere Rechtsauffassung durch Sie vertreten wird.

Fahrgastrechte
Haben Sie noch Fragen?

Die DB-Servicehotline Fahrgastrechte hilft Ihnen unter 01805/202178 (14 ct./Min. aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk ggf. abweichend) gern weiter.

Hier finden Sie alle Informationen zu Ihren Entschädigungsansprüchen bei Zugverspätungen, verpassten Anschlüssen oder ausgefallenen Zügen.

Beförderungsbedingungen
§ 17 Fahrgastrechte
Informationen zum Gesetz beim Bundesjustizministerium Fahrgastrechte für den Personenverkehr

Fahrplanauskunft







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